TÜV und AU und Feinstaubplaketten

Hauptuntersuchung - TÜV und Abgasuntersuchung - AU, können Sie bei uns zweimal wöchentlich durchführen lassen. Mit unseren bewährten Prüfpartnern stellen wir die Funktionstüchtigkeit Ihres Fahrzeuges sicher. So werden kleine Mängel frühzeitig erkannt und können umgehend behoben werden, ohne erst Schaden zu verursachen. Ohne langes Warten – mit Termin - können Sie die nächste Prüfung bei uns durchführen lassen.
Den nächsten Prüftermin können Sie Ihrer Prüfplakette, dem Kfz-Schein oder dem letzten Prüfbericht entnehmen.
Selbstverständlich ist es nach Absprache auch möglich diese Gelegenheit für andere, nicht in der Hauptuntersuchung enthaltene, Fahrzeug Checks zu nutzen und diese bei uns durchführen zu lassen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Gerne beraten wir Sie auch bei Ihren speziellen Fragen und erledigen auf Wunsch alle anfallenden Arbeiten, wie z. B. Reparaturen, Öl-Wechsel und sonstige Wartungsarbeiten.

Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation durchgeführt.
Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) war in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben.

Durchführung der Abgasuntersuchung [Bearbeiten]

Der Ablauf der Abgasuntersuchung unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Es gibt sechs AU-Typen: Ohne Kat, U-Kat, G-Kat, G-Kat mit OBD, Diesel und Diesel mit OBD. Die Abgasuntersuchung kann nur mit Testgeräten mit entsprechender Software durchgeführt werden.

Eingabe der Fahrzeug-Identifzierungsdaten [Bearbeiten]

Bei allen AU-Typen müssen Angaben zum Fahrzeug gemacht werden.

 

Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

Die HU-Fristen

Auszug aus der Anlage VIII StVZO
In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.


Fahrzeugart

Beschreibung

zeitl. Abstand zwischen
den Untersuchungen

Krafträder

-

24 Monate

Pkw

nach der ersten Zulassung

36 Monate

 

danach

24 Monate

Wohnmobile

mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t
nach der ersten Zulassung

36 Monate

 

danach

24 Monate

Wohnmobile

mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung

24 Monate

 

danach

12 Monate

Wohnmobile

mit einem zGG über 7,5 t

12 Monate

Anhänger

mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung

36 Monate

 

danach

24 Monate

Anhänger

die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchst-geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t

24 Monate

Anhänger

mit einem zGG von mehr als 3,5 t

12 Monate

PKW und Wohnmobile bis 3,5 t zul. Gesamtmasse
unmittelbar nach der Erstzulassung (ausser Taxis und Mietwagen)

36 Monate

 

Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern
(ausser Taxis und Mietwagen)

24 Monate

 

Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern,
sowie Taxis und Mietwagen

12 Monate

 

PKW und Wohnmobile bis 3,5 t zul. Gesamtmasse
unmittelbar nach der Erstzulassung (ausser Taxis und Mietwagen)

36 Monate

 

Fahrzeuge bis 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern
(ausser Taxis und Mietwagen)

24 Monate

 

Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtmasse und mit mindestens 4 Rädern,
sowie Taxis und Mietwagen

12 Monate

 

Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.

Keine Plakette erhalten

… ist kein Beinbruch!
Wurde Ihrem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Plakette zugeteilt aufgrund eines Mangels, muss der Mangel oder müssen die Mängel sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, behoben werden. Die Behebungsfrist bezieht sich auf das Datum der Untersuchung. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der Tag zuvor, als letztmögliche Frist zur Wiedervorführung. Ist die Frist der Wiedervorführung überschritten, so ist eine erneute Untersuchung durchzuführen.
Auf dem Untersuchungsbericht werden die Mängel, die an Ihrem Fahrzeug festgestellt wurden, aufgeführt. Nach der Reparatur bzw. der Beseitigung der Mängel wird das Fahrzeug erneut einem Prüfingenieur vorgestellt. Dieser prüft das Fahrzeug mit Augenmerk auf die zuvor dokumentierten und nun beseitigten Mängel. Zu der erneuten Untersuchung werden der vorangegangene Untersuchungsbericht, der Fahrzeugschein und alle Änderungsabnahmen und Gutachten benötigt. Die Nachkontrolle oder Nachuntersuchung kann von jedem Prüfingenieur durchgeführt werden.
Bei der Wiedervorführung darf das Fahrzeug keine Mängel mehr aufweisen. Erst dann wird der Untersuchungsbericht positiv abgeschlossen und Ihrem Fahrzeug wird eine neue Plakette zugeteilt.

GAP

Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GAP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GAP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) - durchgeführt werden.
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GAP überprüft.
Diese Untersuchung beinhaltet:

Folgende Papiere sind zur GAP mitzubringen:

Außerordentliche GAP
Neben der periodischen GAP gibt es auch die außerordentliche GAP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.

 

GSP

Gassystemeinbauprüfung nach Einbau einer Gasanlage in ein Kraftfahrzeug
Der Anteil der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge am Gesamtbestand spielte bisher eine eher zu vernachlässigende Rolle. Aus den aktuellen Statistiken des KBA geht allerdings hervor, dass die Anzahl der Gasfahrzeuge stetig steigt. Diese Entwicklung zeigt, dass das Interesse an gasbetriebenen Kraftfahrzeugen zunimmt. Der Grund für diese Entwicklung ist vor allem der reduzierte Mineralölsteuersatz für Erd- und Flüssiggas bis zum Jahr 2019.
GastankWas hat es aber nun mit der GSP auf sich? GSP bedeutet Gassystemeinbauprüfung und wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage; z. B. R115-000001.
Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.

Die GSP umfasst die Überprüfung:

Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:

Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen

Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette – Was man dazu wissen sollte!
Feinstaubplakette
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 05.12. 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen http://www.tuev-umweltplakette.de/

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei uns

Feinstaub - Was ist das?

Mit dem bloßen Auge ist der nur wenige Mikrometer messende Feinstaub nicht erkennbar. Er kann natürlichen Ursprungs sein, etwa durch aufgewirbeltes Erdreich. Überwiegend entsteht er jedoch bei Verbrennungsprozessen in der Industrie und den Haushalten, in der Landwirtschaft und im Verkehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beziffert den Anteil des Straßenverkehrs an der Feinstaubbelastung mit etwa einem Drittel im Schnitt, in der Nähe viel befahrener Straßen kann er bis zu 75 Prozent betragen. Der vom Verkehr produzierte Feinstaub untergliedert sich etwa zur Hälfte in den Reifenabrieb sowie aufgewirbelten Staub und in die Partikel aus Abgasen, vornehmlich jener aus Dieselruß.

Die Bedeutung für die Gesundheit

Zehn Mikrometer große Staubpartikel werden in der Nase gefiltert, die kleineren Anteile dagegen können bis in die Lunge und bis in die Lungenbläschen vordringen. Dem Feinstaub wird eine Zunahme der Asthma- und Lungenerkrankungen und eine Steigerung der Anzahl von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zugeschrieben.

Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen

Die Kennzeichnungsverordnung ist im Zusammenhang mit der angestrebten Ausweisung so genannter Umweltzonen zu sehen. Diese mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichneten Zonen unterliegen einem feinstaubbedingten Fahrverbot. Fahren oder begrenzt fahren dürfen bei einem solchen Fahrverbot künftig nur Fahrzeuge, die eine bestimmte Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe haben.
Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm Euro 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich (siehe Tabelle Rückseite). Je nach Feinstaubbelastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/ Plakettenfarbe in die Umweltzonen. Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.
Über die Nachrüstmöglichkeiten mit einem Partikelminderungssystem informieren wir Sie gerne.
Wichtig: Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Die einzelnen Bundesländer werden so genannte Luftreinhaltepläne erarbeiten. Darin sind mögliche Fahrverbote vorgegeben. Diese Pläne bieten die Grundlage für die Planungen der Kommunen und Städte. In einem Aktionsplan wird exakt festgelegt, welche Gebiete von Fahrzeugen mit Plaketten befahren werden können. Konkret heißt das: Je aggressiver und je höher die gemessene Feinstaubbelastung in der jeweiligen Region ist, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit von Fahrverboten.
Wichtig: Es gibt keine Plakettenpflicht. Wer jedoch in den ausgewiesenen Umweltzonen fahren will oder muss, wird eine Feinstaubplakette haben müssen.
Ansonsten heißt es Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plaketten in den Umweltzonen. Wer ohne Plakette in der Umweltzone angetroffen wird, dem drohen 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Feinstaubtabelle
Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt dies über die Emissionsschlüsselnummern in seinen Fahrzeugpapieren. Darauf weist die Kfz-Prüforganisation KÜS hin. Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, hier findet man die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.


Fahrzeugschein

Lage der Emissionsschlüssel-Nummer in den bis zum 01.10.2005 augestellten Fahrzeugscheinen

Zulassungsbescheinigung

Lage der Emissionsschlüssel-Nummer in den neuen Zulassungsbescheinigungen, ausgestellt ab 01.10.2005

Partikelminderung

Einstufung Partikelminderung in den neuen Zulassungsbescheinigungen, ausgestellt ab 01.10.2005

Neue Fahrzeugdokumente

Änderung der Fahrzeugpapiere seit dem 01. Oktober 2005
Seit dem 01. Oktober 2005 wurden die altbekannten Fahrzeugpapiere durch neue Fahrzeugdokumente ersetzt. Für Kfz-Neuanmeldungen und –Ummeldungen ersetzt die Zulassungsbescheinigung Teil I den bisherigen Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II den Fahrzeugbrief.
Der Grund für die Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen war die Vereinheitlichung der verschiedenen europäischen Zulassungsdokumente, sowie die Verbesserung des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit. Daneben weist die Zulassungsbescheinigung Teil I einen höheren Informationsgehalt auf als der bisherige Fahrzeugschein.
Allerdings gab es bei der Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere anfänglich kleinere Probleme. So ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I nur eine Reifengröße vorgesehen, was teilweise zur Verwirrungen führt. Daher werden weitere Reifengrößen mittlerweile in das neue Feld 22 (Bemerkungen) übernommen. Achten sollte man auch auf die Übernahme aller bisherigen Eintragungen in die neuen Papiere. Um eine spätere Recherche zu vereinfachen, lassen Sie sich die alten, entwerteten Fahrzeugpapiere von dem Straßenverkehrsamt aushändigen.
Damit Sie sich in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I besser zurecht finden, haben wir für Sie eine kurze Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrzeugpapiere mit den wichtigsten Bezeichnungen aufgeführt.
neuer Fahrzeugschein